Satzung des Vereins „Runder Tisch Demokratie Bewahren Herzogenaurach“
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Inhaltsverzeichnis
- § 1 Name, Sitz und Zweck
- § 2 Mitgliedschaft
- § 3 Organe des Vereins
- § 4 Mitgliederversammlung
- § 5 Leitungskreis
- § 6 Arbeitskreise
- § 7 Finanzen
- § 8 Auflösung des Vereins
- § 9 Schlussbestimmungen
§ 1 Name, Sitz und Zweck des Vereins
(1) Der Verein trägt den Namen „Runder Tisch Demokratie Bewahren Herzogenaurach“ (im Folgenden „Verein“ genannt).
(2) Der Verein ist ein nicht eingetragener Verein.
(3) Sitz des Vereins ist Herzogenaurach.
(4) Der Verein ist ein Zusammenschluss von Organisationen und Einzelpersonen.
(5) Zweck des Vereins ist:
- die Förderung und der Schutz der demokratischen Kultur und Werte in der Bundesrepublik Deutschland.
- der Schutz eines friedlichen Miteinanders in unserer Gesellschaft.
- die Achtung aller Menschen.
- der Erhalt der Vielfalt in unserer Gesellschaft und der respektvolle Umgang mit dem Einzelnen.
- das Führen von Gesprächen mit und die Aufklärung von allen Mitbürgerinnen und Mitbürgern über demokratische Prozesse sowie die Stärkung der Zivilgesellschaft.
Der Verein ist politisch, religiös und weltanschaulich unabhängig.
§ 2 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die die Ziele des Vereins unterstützt. Bei Mitgliedschaft von Organisationen sind die Vertreter namentlich zu erfassen.
(2) Der Antrag auf Mitgliedschaft erfolgt formlos, z.B. über eine Unterschriftenliste und schriftlich gegenüber dem Leitungskreis.
(3) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
(4) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Leitungskreis.
(5) Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es den Vereinszielen nachhaltig zuwiderhandelt. Über den Ausschluss entscheidet der Leitungskreis nach Anhörung des betroffenen Mitglieds.
§ 3 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
(1) die Mitgliederversammlung
(2) der Leitungskreis
(3) die Arbeitskreise, die zeitlich beschränkt zusammenkommen, z.B. um Aktionen zu erarbeiten.
§ 4 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.
(2) Sie tritt in der Regel einmal monatlich zusammen, um Aktionen zu planen und umzusetzen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann auf Beschluss des Leitungskreises einberufen werden.
(3) Die Mitgliederversammlung beschließt über:
- die Wahl und Entlastung des Leitungskreises
- die grundsätzlichen Leitlinien der Vereinsarbeit
- Änderungen der Satzung
- die Auflösung des Vereins
(4) In der Mitgliederversammlung findet der inhaltliche Austausch über laufende Aktionen statt und werden zukünftige Aktivitäten beschlossen, wie z.B. die Schaffung von Arbeitsgruppen.
(5) Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit aller Anwesenden gefasst, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt.
(6) Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen.
(7) Eine Vollversammlung findet einmal jährlich statt.
§ 5 Leitungskreis
(1) Der Leitungskreis besteht aus mindestens drei gleichberechtigten Personen, die für die Dauer von zwei Jahren gewählt werden. Eine Wiederwahl ist zulässig.
(2) Der Leitungskreis führt die laufenden Geschäfte des Vereins und vertritt den Verein nach außen.
(3) Beschlüsse des Leitungskreises werden mit einfacher Mehrheit gefasst.
§ 6 Arbeitskreise
Arbeitskreise bilden sich aus den Mitgliederversammlungen heraus, um geplante Aktionen federführend durchzuführen.
Sie werden in der Regel bei der Durchführung der Aktionen von weiteren Mitgliedern des Runden Tisches unterstützt.
Die Arbeitskreise haben Gestaltungsfreiheit für die Aktion, sollten sich wesentliche Inhalte aber in der Mitgliederversammlung absichern lassen.
Die Zusammensetzung der Arbeitskreise kann sich im Laufe der Aktion ändern.
Mit dem Ende der jeweiligen Aktion löst sich der dazugehörige Arbeitskreis auf.
§ 7 Finanzen
(1) Der Verein finanziert sich durch freiwillige Beiträge, Spenden und andere Zuwendungen. Zum Zeitpunkt der Gründung des Vereines wird kein Mitgliedsbeitrag erhoben. Ein Beitrag kann jedoch durch eine Entscheidung der Mitgliederversammlung eingeführt werden.
(2) Der Verein verfolgt keine wirtschaftlichen Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
(3) Die Verantwortung für die Kassenführung, die Abrechnung und Verwendungsnachweise für Spenden und Zuschüsse liegt beim Leitungskreis, der eine/n Kassenverantwortliche/n aus dem Kreis der Mitglieder benennen kann.
§ 8 Auflösung des Vereins
(1) Über die Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder.
(2) Im Falle der Auflösung fällt das verbleibende Vereinsvermögen einer gemeinnützigen Organisation zu, die demokratische Werte fördert. Diese Organisation wird auf einer Versammlung von den Mitgliedern festgelegt.
§ 9 Schlussbestimmungen
Diese Satzung tritt mit ihrer Annahme durch die Gründungsmitglieder in Kraft.
